Filme sowie Radio und Fernsehen im Unterricht

Filme im Unterricht

Grundsätzlich dürfen 15 % eines Films im Unterricht benutzt, also vervielfältigt, vorgeführt und auf Plattformen für den Klassenunterricht bereitgestellt werden, wenn dies zur Veranschaulichung des Unterrichts zu nicht-kommerziellen Zwecken dient (§ 60a Abs. 1 UrhG). Nutznießer sind Lehrer und Schüler, Lehrer und Prüfer derselben Bildungseinrichtung sowie Gäste, denen die Unterrichtsergebnisse on der Bildungseinrichtung präsentiert werden.

Kurze Filme in einer Länge bis zu 5 Minuten dürfen vollständig genutzt werden. Sollen längere Filme in einem Umfang von mehr als 15 % im Unterricht genutzt werden, müssen die Nutzungsrechte im Wege einer Lizenz über die Bildstelle oder das Medienzentrum erworben werden.

Für die Vorführung von Filmen, die ausschließlich für den Unterricht an Schulen bestimmt sind und eine entsprechende Kennzeichnung als Bildungsmedium haben, muss – unabhängig von ihrer Länge und dem Nutzungsumfang – das Vorführrecht von dem jeweiligen Anbieter erworben werden (§ 60a Abs. 3 Ziff. 2 UrhG).

Radio- und Fernsehsendungen im Unterricht

Von Radio- und Fernsehsendungen dürfen 15 % der Sendung zur Veranschaulichung des Unterrichts zeitgleich oder zeitversetzt wiedergegeben werden. Es können somit Sendungen von der Lehrkraft mitgeschnitten und später im Unterricht im Umfang von 15 % vorgeführt werden. Auch hier gilt, dass Kurzfilme und Musikwerke in einer Länge bis zu 5 Minutenvollständig genutzt werden dürfen.

Sendungen des Schulfunks, die von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten speziell für den Unterrichtseinsatz bestimmt sind, dürfen in vollem Umfang zeitgleich wiedergegeben und für den späteren Unterrichtseinsatz aufgezeichnet werden (§ 47UrhG). Die Aufzeichnungen sind am Ende des Schuljahrs zu löschen.