Nutzung von Webinhalten im Unterricht

Materialien aus dem Internet im Unterricht

Das Gesetz (§ 60a UrhG) erlaubt den Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Webinhalte zur Veranschaulichung des Unterrichts im selben Umfang wie bei offline verfügbaren Werken. Dies gilt unabhängig von der territorialen Herkunft der Webinhalte, also auch für Inhalte, die von ausländischen Webseiten heruntergeladen werden. Voraussetzung ist, dass es sich um legal bereit gestellte Inhalte handelt. Die Nutzung für Unterrichtszwecke wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Websitebetreiber die veröffentlichten Inhalte als nur für private Zwecke bestimmt deklariert.

Webinhalte können im Rahmen des § 60a UrhG wie sonstige, offline (analog) verfügbare Werke zur Veranschaulichung des Unterrichts benutzt werden, also – abgesehen von Werken geringen Umfangs – nur als Ausschnitte bis zu 15 % der veröffentlichten Inhalte. Die (urheberrechtlich geschützten) Webinhalte dürfen in diesem Umfang für den Unterrichtsgebrauch digital und analog vervielfältigt (kopiert, gescannt) und verbreitet werden (Verteilung von Kopien analog oder digital), im Präsenzunterricht auf Whiteboard, Beamer etc. wiedergegeben und über das Intranet der Schule sowie die technischen Systeme, die zum Online-Klassenunterricht benutzt werden (Moodle etc.), öffentlich zugänglich gemacht werden. Umfasst ist dabei auch die Nutzung für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung, für Prüfungszwecke sowie die Weitergabe an Kollegen der Lehrkraft. Auch Inhalte auf Plattformen wie YouTube dürfen im Umfang von 15 % für den Unterricht genutzt werden.

Für den Unterricht vollständig genutzt werden dürfen Werke geringen Umfangs, also einzelne Abbildungen (Fotos), einzelne Artikel aus Zeitschriften und Zeitungen (soweit sie mit Zustimmung des Verlegers online gestellt wurden), Druckwerke: mit max. 25 Seiten, Musiknoten mit max. 6 Seiten, Videos mit einer Länge von max. 5 Minuten und Musikwiedergaben in der Dauer von max. 5 Minuten.