Musik im Unterricht

Regeln für die Musiknutzung im Unterricht

Werke geringen Umfangs dürfen von Gesetzes wegen im Unterricht frei genutzt werden. Dies gilt für Musikstücke bis zu fünf Minuten Dauer. Für längere Musikstücke gilt die 15-%-Regel, d.h. es dürfen Ausschnitte bis zu 15 % der Musikwerke im Unterricht zustimmungsfrei genutzt werden. somit im Unterricht frei verwendet werden. Von längeren Musik- 101 Musik im Unterricht UrhR_Schule-3. Aufl Kern_Musikrecht_01 24.11.2020 11:54 Seite 101 stücken dürfen nur Ausschnitte bis zu 15 % des Musikwerks zustimmungsfrei im Unterricht genutzt werden.

Sollen ganze Musikwerke (über 5 Minuten Dauer) oder längere Musikwerke über die 15-%-Marke hinaus im Unterricht genutzt werden, muss eine Lizenz von der GEMA erworben werden (§ 60a Abs.1 UrhG), sofern nicht der Schulträger dem Pauschalvertrag der GEMA mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände beigetreten ist. In diesem Fall wird die öffentliche Wiedergabe durch den Schulträger pauschal abgegolten und gilt die Bewilligung als erteilt. Ob dies der Fall ist, hat die Schule gegebenenfalls mit dem Schulträger abzuklären.

Werke der klassischen Musik sind nicht mehr urheberrechtlich geschützt, wenn der Komponist und der Textautor vor mehr als siebzig Jahren verstorben sind (das gilt etwa für die Oper „La Traviata“. weil Giuseppe Verdi und der Librettist Francesco Maria Piave vor mehr als 70 Jahren verstorben sind). Man spricht dann von einem gemeinfreien Werk, das bezüglich der Komposition und des Textes frei benutzt, also im Unterricht frei geprobt und aufgeführt werden darf. Anders liegt der Fall, wenn im Unterricht ein Tonträger mit einer Musikaufnahme benutzt wird, weil daran Leistungsschutzrechte der Künstler und des Tonträgerherstellers bestehen können. Allerdings gilt auch für Musikaufnahmen, dass kurze Musikstücke (bis 5 Minuten Länge) und Ausschnitte von bis zu 15 % längerer Musikstücke im Unterricht frei genutzt werden dürfen.

Der Mitschnitt eines Live-Konzerts, auch wenn es zeitgleich über Radio oder Fernsehen übertragen wird, für Zwecke der Nutzung im Unterricht ist nicht erlaubt (§ 60a Abs. 3 Ziff. 1 UrhG).

Musiknoten im Unterricht

Durch den Gesamtvertrag Vervielfältigungen an Schulen vom 20.12.2018 ist es den Schulen gestattet, Noten in dem gesetzlich erlaubten Umfang (§ 60a UrhG) analog und digital zu vervielfältigen und zu verbreiten. Danach dürfen die Noten, wenn sie einen Umfang von mehr als 6 Seiten haben, nur auszugsweise, also im Umfang bis zu 15 %, für den Unterrichtsgebrauch genutzt werden. Noten im Umfang von max. 6 Seiten dürfen für den Unterricht vollständig genutzt werden. Dabei darf ein Werk pro Schuljahr und Schulklasse maximal in diesem eben genannten Umfang genutzt werden.

Unterrichtswerke (Schulmedien) sind Materialien, die ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind. Nach dem Gesetz setzt die Vervielfältigung (das Kopieren, Scannen und Heraufladen auf den Server), die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Unterrichtswerken im Unterricht die Zustimmung (Lizenz) des jeweiligen Rechteinhabers/Anbieters voraus. Davon besteht aber gemäß dem Gesamtvertrag “Vervielfältigung an Schulen” eine Ausnahme: analoge Unterrichtswerke (auf Papier) dürfen im Umfang von max. 15 %, jedoch nicht mehr als 20 Seiten, analog vervielfältigt werden. Das Recht zur Herstellung von digitalen Vervielfältigungen von analogen Unterrichtswerken wird im selben Umfang gewährt, soweit es sich um Unterrichtswerke handelt, die ab dem Jahr 2005 erschienen sind. Die Vervielfältigungen dürfen nur von den Lehrkräften für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch hergestellt und an ihre eigenen Schüler verteilt werden (keine Vervielfältigung durch externe Dienstleister).