Texte und Bilder im Unterricht

Nutzung geschützter Sprachwerke für den Unterricht

§ 60a UrhG legt fest, in welchem Umfang analoge und digitale Kopien für den Unterricht an Schulen ohne die vorherige Erlaubnis der Berechtigten zulässig sind und wie diese Kopien für den Unterricht genutzt werden dürfen.

Grundsätzlich dürfen bis zu 15 % eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne Einholung einer Zustimmung des Urhebers/Rechteinhabers zu nicht-kommerziellen Zwecken für den Unterricht genutzt werden (§ 60a Abs. 1 UrhG). Diese Erlaubnis bezieht sich auf die Nutzung jeweils eines bestimmten Werks in der Klasse/dem Kurs im jeweiligen Schuljahr.

Eine Nutzung, die sich auf § 60a UrhG stützt, muss der Veranschaulichung des Unterrichts dienen. Zur Veranschaulichung des Unterrichts dient die Nutzung, wenn sie den Zweck hat, den Lehrstoff verständlicher darzustellen, leichter erfassbar zu machen, zu vertiefen oder zu ergänzen.

Abweichend von der Beschränkung auf Ausschnitte von max. 15 % dürfen im Unterricht einzelne Abbildungen (Fotos), Zeitungsartikel, vergriffene Werke und sonstige Werke geringen Umfangs vollständig genutzt werden.

Für Sprachwerke bedeutet das, dass Texte, die insgesamt nicht mehr als 25 Seiten Umfang haben, für den Unterricht in dem dafür nötigen Umfang als Ganzes oder in Teilen frei kopiert und an die Schüler verteilt werden dürfen. Ist der Text länger als 25 Seiten, gilt die 15 %-Regel.

Als Nutzung für den Schulgebrauch im Sinne des § 60a UrhG gilt :

  • die Vervielfältigung, d. h. das analoge oder digitale Kopieren von Materialien (§ 16 UrhG),
  • die Verbreitung der Vervielfältigungsstücke an die Schüler der Klasse (§ 17 UrhG),
  • die öffentliche Wiedergabe in Form eines Vortrags, einer Aufführung oder einer Vorführung als Musik- oder Theaterstück (§ 19 UrhG),
  • die öffentliche Zugänglichmachung, d. h. Materialien auf den Schulserver, auf für den Klassenunterricht genutzte Plattformen oder die Schulwebsite zu stellen (§ 19a UrhG).

Erlaubt sind auch Kopien in diesem Umfang zu Zwecken der Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsstunden, für Prüfungsaufgaben und Prüfungsleistungen sowie die Vor- und Nachbereitung der Prüfungen.

Die Lehrkräfte dürfen von den Printvorlagen durch Scannen auch digitale Kopien für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch herstellen und diese Dateien

  • digital per E-Mail an ihre Schüler für den Unterrichtsgebrauch (einschließlich der Unterrichtsvor- und -nachbereitung) weitergeben,
  • ausdrucken und die Ausdrucke ggf. an die Schüler verteilen,
  • für ihre Schüler über PCs, Whiteboards und/oder Beamer wiedergeben und
  • im jeweils erforderlichen Umfang abspeichern, wobei jedoch Zugriffe Dritter durch effektive Schutzmaßnahmen verhindert werden müssen (Passwort etc.).

Das Gesetz sieht die Möglichkeit einer vollständigen Nutzung nur für einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften und wissenschaftlichen Zeitschriften vor. Der Gesamtvertrag Vervielfältigung in Schulen erlaubt aber eine vollständige Nutzung auch für einzelne Beiträge aus Tageszeitungen und Publikumszeitschriften.

Bilder im Unterricht

Einzelne Abbildungen, insbes. Fotos, können nach § 60a Abs. 2 UrhG für den Unterrichtsgebrauch vollständig, d.h. ohne die Beschränkung auf 15 % des Werks, genutzt werden.

Dabei ist auch beim Unterrichtsgebrauch stets die Quelle, also der Urheber/Fotograf und der Titel des Werks, deutlich anzugeben, außer es ist nicht möglich. Es besteht keine Verpflichtung zur Quellenangabe, wenn die Quelle auf dem benutzten Werkstück nicht genannt ist und sie dem Nutzer auch nicht anderweit bekannt ist oder Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe erfordern (§ 63 Abs. 1 UrhG).