Urheberrecht im Unterricht
– was Sie wissen sollten –

Wer ist zur Nutzung von Materialien im Unterricht berechtigt?

Berechtigt sind: Frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Privatschulen, Hochschulen, Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung Berufsschulen, Sonderschulen Fernunterricht.

kommerzielle Einrichtungen, z.B. kommerzielle private Sprachinstitute, Volkshochschulen, bezahlter Unterricht, Auftragsforschung, Krippen.

In welchem Umfang dürfen fremde Werke/Leistungen im Unterricht zustimmungsfrei genutzt werden?

Nach § 60a UrhG dürfen für den Unterrichtsgebrauch bis zu 15 % des Umfangs eines geschützten Werks genutzt werden: das gilt für alle Werke, also Sprachwerk/ Literatur, Musik, bildende Kunst, Film, Datenbank, Software) in sämtlichen Darbietungsformen (analog und digital).

In vollem Umfang (vollständig) dürfen genutzt werden: Abbildungen/Fotos, Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträge. d.h. Beiträge aus Fachzeitschriften, wissenschaftlichen und Publikumszeitschriften, Tageszeitungen Werke geringen Umfangs, d.h. Druckwerke (z. B. Gedichte, Liedertexte) bis zu einer Länge von 25 Seiten, Noteneditionen bis zu einer Länge von 6 Seiten, Filme in einer Länge bis zu 5 Minuten, Musik bis zu max. 5 Minuten. vergriffene Werke

Noteneditionen im Umfang von max. 6 Seiten dürfen vollständig genutzt werden, bei größerem Umfang nur bis zu 15 % (siehe Gesamtvertrag Vervielfältigungen an Schulen).

Gesetzliche Definition: Unterrichts- und Lehrmedien sind Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigen und ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind (§ 60b Abs. 3 UrhG).

Kopien für den Unterrichtsgebrauch: Digitale Kopien (Scans) von Unterrichtswerken dürfen nur von analogen (gedruckten) Vorlagen angefertigt werden und nur, wenn die Werke ab dem Jahr 2005 erschienen sind. Die Vervielfältigungen dürfen nur von den Lehrkräften für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch hergestellt und an ihre eigenen Schüler verteilt werden (siehe Gesamtvertrag Vervielfältigungen an Schulen).

Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien dürfen für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen (§ 60b Abs. 1 UrhG).

Grundsätzlich dürfen 15 % eines Films sowie einer Fernseh- oder Radiosendung im Unterricht benutzt, also vervielfältigt, vorgeführt und auf Plattformen für den Klassenunterricht bereitgestellt werden, wenn dies zur Veranschaulichung des Unterrichts zu nicht-kommerziellen Zwecken dient (§ 60a Abs. 1 UrhG).

Abzustellen ist dabei auf das benutzte Werk bzw. die geschützte Leistung, also den Fernsehbeitrag/den Film oder die Radiosendung/das gesendete Musikwerk, die im Unterricht vorgeführt werden.

Kurze Filme in einer Länge bis zu 5 Minuten dürfen vollständig genutzt werden. Sollen längere Filme in einem Umfang von mehr als 15 % im Unterricht genutzt werden, müssen die Nutzungsrechte im Wege einer Lizenz von einem Medienanbieter, einem Medienverleih oder über das Medienzentrum erworben werden.

Die oben dargestellten Regeln gelten auch für ausländische Werke.

Unterrichtsgebrauch – für welche Zwecke gelten die Ausnahmeregelungen?

Die Ausnahmeregelungen gelten für den Unterrichtsgebrauch. Darunter versteht man die Veranschaulichung des lehrplanmäßigen Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen, und zwar: im Präsenz- und Online-Unterricht, zur Unterrichtsvor- und nachbereitung, für Prüfungszwecke, zur Weitergabe an Schüler und Kollegen der Lehrkraft und zur Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen gegenüber Dritten (auf Schulwebsite)

Aus welchen Quellen dürfen die Materialien zustimmungsfrei übernommen werden?

Es muss sich um ein veröffentlichtes Werk handeln, das mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist:

  • aus Druckwerken durch Kopieren oder Scannen
  • durch Download oder Streaming aus legalen Quellen im Web (Internet)
  • aus digital gespeicherten Werken (zB Foto)
  • aus (auch privaten) Aufnahmen von Radio- oder Fernsehsendungen von Bild- oder Tonträgern durch Kopieren

Nicht zulässig ist die Verwendung privater Aufzeichnungen von öffentlichen Aufführungen und Vorträgen (Theater, Kino) sowie die zeitgleiche Wiedergabe von Sendungen Obiges gilt auch für ausländische Werke

Private Dokumente, wie interne Notizen eines Kollegen zur Unterrichtsvorbereitung, fallen nicht unter die Regelung des § 60a UrhG und muss deshalb die Erlaubnis direkt eingeholt werden.

Welche Änderungen dürfen an den benutzten Werken vorgenommen werden?

An sich sind Änderungen an dem benutzten Werk unzulässig. Für den Unterrichtsgebrauch sind aber folgende Änderungen erlaubt:

. . . sind Kürzungen, Übersetzungen und Bearbeitungen zulässig, soweit sie für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre erforderlich sind; dabei müssen die Änderungen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden (§ 62 Abs. 4 UrhG)

. . . bei Fotos und Werken der bildenden Künste sind durch die Vervielfältigung bedingte Änderungen erlaubt, also z.B. Vergrößerungen und Verkleinerungen oder eine schwarz-weiße statt farbiger Wiedergabe (§ 62 Abs. 3 UrhG);

. . . bei Musikwerken ist die Anfertigung von Auszügen sowie die Übertragung in eine andere Tonart oder Stimmlage zulässig (§ 62 Abs. 2 UrhG).

Quellenangabe bei Nutzung fremder Werke

Bei der Vervielfältigung und Verbreitung von Werken für den Schulgebrauch nach § 60a UrhG ist stets die Quelle, also der Urheber und der Titel des Werks, deutlich anzugeben, außer es ist nicht möglich; keine Verpflichtung zur Quellenangabe, wenn die Quelle auf dem benutzten Werkstück nicht genannt ist und sie dem Nutzer auch nicht anderweit bekannt ist oder Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe erfordern.

Bei der Nutzung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist;