Urheberrecht in der Schule
– § 60a UrhG und Gesamtverträge –

§ 60a Urheberrechtsgesetz (UrhG): Unterricht und Lehre

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§ 60a Abs. 1 UrhG

Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

  1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
  2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
  3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.
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§ 60a Abs. 2 UrhG (Vollständige Nutzung)

Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

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§ 60a Abs. 3 (Ausnahmen)

Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:

  1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
  2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
  3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.

Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn Lizenzen für diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechen und Nutzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlauben.

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§ 60a Abs. 3a UrhG (Nutzung im EU-Ausland)

Werden Werke in gesicherten elektronischen Umgebungen für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 genannten Zwecke in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genutzt, so gilt diese Nutzung nur als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.“

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§ 60a Abs. 4 UrhG (Wer ist privilegiert?)

Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.“

Gesamtvertrag zur Vervielfältigung an Schulen (20.12.2018)

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Dieser Vertrag sieht, ergänzend zu § 60a UrhG, weitere zulässige Nutzungen für den Unterricht vor:

  • einzelne Beiträge aus Tageszeitungen und Publikumszeitschriften („Pressebeiträge“) dürfen im Umfang des § 60a UrhG (15 %-Regel) vollständig genutzt werden,
  • Werke, die ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind („Unterrichtswerke“), dürfen für den Unterricht analog sowie in eingeschränktem Umfang digital vervielfältigt werden,
  • Noten (grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik) dürfen im Umfang des § 60a UrhG (15 %-Regel) analog und digital genutzt werden

Gesamtvertrag öffentliche Zugänglichmachung und öffentliche Wiedergabe an Schulen (19.12.2019)

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Mit der Vereinbarung wird die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Pressebeiträgen samt Abbildungen auf sog. digitalen Lernplattformen an Schulen auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage und die Einhebung einer von den Ländern als Schulträger zu leistenden angemessenen Vergütung geregelt.